Kanzlei Bergschmidt Strafverteidigung Geschädigtenvertretung
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Sie sollen gegenüber der Polizei aussagen?

Hinsichtlich sämtlicher Forderungen trifft Sie als Beschuldigter keinerlei Pflicht zur Kooperation.

Sie müssen sich als Beschuldigter nicht auf der Polizeiwache melden und schon gar nichts aussagen. Wenn Sie es doch tun möchten, empfehle ich dringend, dies nur in Begleitung eines Anwaltes zu tun.

Dasselbe gilt für die Anhörungsbögen oder spontane Fragen von Polizeibeamten, ob man sich zu den Vorwürfen äußern möchte.

Sie haben das Recht zu schweigen, und Ihnen darf daraus zu keinem Zeitpunkt irgendein Nachteil erwachsen (auch wenn die Polizeibeamten gerne mal suggerieren, dass sich eine Aussage positiv bzw. ein Schweigen negativ auswirken könne…DAS IST UNSINN!). Ebenso sind Sie zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, irgendetwas zu unterschreiben.

Als Beschuldigter müssen Sie lediglich Ihre Personalien angeben (Name, Anschrift, Geburtsdatum). Angaben zum Beruf oder Ihres Einkommens gehören hingegen nicht dazu und sollten auch nicht übereilt getätigt werden.

 

Merken Sie sich vor allem IMMER, ob bzw. inwieweit sie von den Polizeibeamten über Ihre Rechte belehrt worden sind (daraus können sich später Verteidigungsoptionen entwickeln).

Ein Anwalt (und nur ein Anwalt) kann dann die entsprechende Strafakte einsehen und prüfen, was eigentlich tatsächlich gegen Sie vorliegt und Sie anhand dessen beraten bzw. eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Selbstverständlich erhalten Sie dann von uns eine Abschrift Ihrer Akte.

 

An dieser Stelle sei angemerkt, dass man mittlerweile nur noch als Beschuldigter das Recht hat, das Erscheinen zu einem Anhörungstermin der Polizei zu verweigern. Bis vor kurzem galt das auch für Zeugen.

Seit Inkrafttreten und Verkündung des "Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" am 23.08.2017 ist der Zeuge nunmehr verpflichtet auf Aufforderung der Polizei zu erscheinen und auszusagen.

Dies stellt eine sehr einschneidende Neuerung dar, die vor allem auch rechtlich bedenklich erscheint, weil es zuweilen schon vor der Neuerung gängige Praxis der Polizei gewesen zu sein scheint, Personen, die offenkundig als Beschuldigte in Betracht kommen, stattdessen lediglich als "Zeugen" vorzuladen. 

Gegen eine willkürliche Verwendung des Status' "Zeuge" statt "Beschuldigter" ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Auch dazu beraten wir Sie gerne.

 

 

 

 

 

 

 

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Ottomar August Bergschmidt

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