Kanzlei Bergschmidt Strafverteidigung Geschädigtenvertretung
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Die Polizei führt bei Ihnen eine Durchsuchung durch?

Für Hausdurchsuchungen in Ihrer Wohnung, Ihrem Haus, Arbeitsplatz etc. sind folgende Grundsätze wichtig:

(Dies gilt auch, wenn Ihrer Meinung nach ein „Missverständnis“ vorliegt und Sie meinen „nichts zu verbergen zu haben“.)

Lassen Sie sich den richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorlegen. Liegt ein solcher nicht vor, verlangen Sie, dass man Ihnen unverzüglich darlegt, inwiefern „Gefahr im Verzug“ vorliegen soll.

Sie sind lediglich verpflichtet, sich auszuweisen bzw. Angaben zu Ihrer Identität zu machen und gegebenenfalls zu dulden, dass man auch Sie persönlich durchsucht.

Ansonsten sind Sie in keiner Weise verpflichtet, bei der Durchsuchung in irgendeiner Weise kooperativ mitzuwirken.

Sie sollten schon zu Beginn der Durchsuchung dieser widersprechen und sofort Ihren Anwalt kontaktieren.

Keinesfalls müssen oder sollten Sie irgendetwas unterschreiben.

Sie sind nicht verhaftet, weswegen es Ihnen freisteht, während der Durchsuchung die Wohnung zu verlassen (zumindest nachdem Sie selbst durchsucht wurden).

Notieren Sie sich Namen und Dienstgrade der durchsuchenden Beamten, damit später eventuelle Verstöße besser zugeordnet werden können.

 

Durchsucht die Polizei Sie hingegen nur persönlich und nicht in Ihrer Wohnung z.B. im Rahmen einer so genannten „allgemeinen Personenkontrolle“ auf offener Straße, ist zwar kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich, allerdings ist auch eine solche Durchsuchung nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig.

Auch hier gilt:

Widersprechen Sie der Durchsuchung, weisen Sie sich aus bzw. machen Sie Angaben bezüglich Ihrer Identität und machen Sie ansonsten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

 

 

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Ottomar August Bergschmidt

Rechtsanwalt
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