Kanzlei Bergschmidt Strafverteidigung Geschädigtenvertretung
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Ihre Rechte - Unser Kampf

Ich heiße Sie herzlich willkommen bei meiner Kanzlei. Mein Name ist Ottomar August Bergschmidt, und ich freue mich darauf Sie kennenzulernen.

 

In dieser Kanzlei steht der Kampf für die Rechte und Interessen unserer Mandanten im absoluten Mittelpunkt. 

 

Egal, ob Sie Beschuldigter oder Geschädigter einer Straftat sind oder ein anderes rechtliches Anliegen haben, können Sie sich sicher sein, dass Ihre Interessen ernstgenommen und wir leidenschaftlich mit allen Mitteln des Rechts dafür kämpfen werden.

 

 

 

Sie sind Beschuldigter einer Straftat?

 

Sie haben einen Strafbefehl oder einen Bußgeldbescheid erhalten?

 

Sie sollen eine Aussage bei der Polizei  machen?

 

Die Polizei nimmt eine Durchsuchung vor?

 

Sie wurden festgenommen und befinden sich in Untersuchungshaft?

 

Sie sind Ausländer und haben neben dem Strafverfahren auch

aufenthaltsrechtliche Konsequenzen zu befürchten?

 

Sie wurden vor Jahren wegen einer Straftat verurteilt und möchten wissen, was jetzt noch in Ihrem Führungszeugnis aufgeführt wird?

 

Sie sind Geschädigtereiner Straftat und möchten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen?

 

 

 

Jeder sollte sich gute Rechtsberatung leisten können, dennoch hat sie ihren Preis.

 

Ein erstes Gespräch zum Kennenlernen, in dem Sie mir sich und Ihren Fall vorstellen, ist selbstverständlich kostenlos.

In diesem Gespräch kläre ich Sie dann über die ungefähr zu erwartenden Kosten auf, die sich mitunter an Art und Umfang Ihres Falles orientieren.

Danach werde ich Akteneinsicht beantragen, um zu sehen, was überhaupt wirklich gegen Sie vorliegt.

Erst dann kann ich ich den Umfang Ihres Falles gänzlich einschätzen.

 

Ebenfalls erörtere ich in diesem Rahmen auch gerne die Möglichkeiten staatlicher Unterstützung bei den Anwaltskosten, wie eine Pflichtverteidigerbeiordnung, Beratungsscheine oder Prozesskostenhilfe.

 

Sie finden nähere Informationen unter Kosten.

 

Aktuelles aus Recht und Rechtssprechung: 

Grundsatzentscheidung bei Trunkenheitsfahrten

Wem wegen einer Trunkenheitsfahrt seine Fahrerlaubnis entzogen wurde, kann nach Ablauf der Sperrfrist nicht ohne weiteres immer damit rechnen, den Führerschein neuerteilt zu bekommen.

Oft ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass erst eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung durchgeführt werden muss (im Volksmund auch gern MPU oder Idiotentest genannt).

Dies geschieht regelmäßig vor allem dann, wenn die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen wurde.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschieden (Urt. v. 06.04.2017, Az. 3 C 24.15), dass die MPU zumindest dann nicht ohne weiteres angeordnet werden darf, wenn der Verstoß erstmalig war, und die Blutalkoholkonzentration des Fahrers noch unter 1,6 Promille liegt.

Das Gericht entschied, dass den beiden Klägern, die vorher mit einem BAK Wert von 1,28 und 1,13 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wurden, die Fahrerlaubnis auch ohne eine MPU wieder erteilt werden müsse.

Dieses Urteil ist sicherlich richtungsweisend und dürfte eine hohe Praxisrelevanz entfalten.

Allerdings muss beachtet werden, dass diese "Richtlinie" sich auf solche Fälle beschränkt, bei denen keine Straferschwerenden Umstände hinzutreten und, dass der Verstoß erstmalig ist. 

 

 

Grundsatzentscheidung zu Cannabis im Straßenverkehr

Mit Beschluss vom 14.02.2017, Az. 4 StR 422/15 hat der BGH nun erstmalig über eine Art Richtwert hinsichtlich der Cannabiskonzentration im Blut bei Straßenverkehrsteilnehmern entschieden, ab dessen das Vorliegen eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (Rauschfahrt) angenommen wird. 

Insoweit handelt laut BGH ordnungswidrig im Straßeverkehr, wer ein Fahrzeug führt und dabei eine Cannabiskonzentration von 1,0ng/ml im Blut aufweist, ES SEI DENN, "dass eine gehörige Selbstprüfung etwas anderes ergab".

Insoweit hat sich der BGH zwar einerseits endlich auf einen Richtwert festgelegt, diesen aber durch den zweiten Halbsatz wieder etwas aufgeweicht.

 

Für Angeklagte, die mit THC im Blut angetroffen wurden, bringt dieser Beschluss allerdings einige Vorteile.

Zum einen dürfte durch den Richtwert die Notwendigkeit von Sachverständigengutachten in den Hintergrund gerückt werden, anhand derer bislang immer erst aufwendig die Fahrtüchtigkeit ermittelt werden sollte.

Zum anderen hat der BGH durch den Zusatz (es sei denn, eine Selbstprüfung ergab etwas anderes) auch noch ein Hintertürchen bei Überschreitung des Wertes offengelassen. 

Wie diese "Selbstprüfung" ausgestaltet sein muss, wird sich wohl erst in künftiger Rechtspraxis herausgestalten. In jedem Falle wird der Verteidigung auch bei Überschreitung des Richtwertes noch ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt.

 

Vorteilhaft für Beschuldigte ist wohl sicher auch der Umstand, dass es bei Unterschreitung des Wertes häufiger, schneller und unkomplizierter zu einer Einstellung des Verfahrens kommt.

Dies kann sich auch bei der Frage, ob der Beschuldigte seine Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot ange 

 

Neuerungen durch das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens"seit dem 23.08.2017

Seit dem 23.08.2017 ist mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens in Kraft getreten.

Damit sind diverse Neuerungen eingeführt worden, die wichtige Aspekte anwaltlicher Beratung einer Neubeurteilung unterziehen lassen.

Neben diversen datenschutzrechtlichen Einschnitten in die Bürgerrechte dürften insbesondere die folgenden beiden Punkte, für einen großen Anteil Betroffener Beteutung erlangen.

Dies gilt vor allem deshalb, dass bestimmte Aussagen von Strafverteidigern und Zeugenbeiständen nun keine Gültigkeit mehr haben.

 

- Pflicht zum Erscheinen und Aussagen bei polizeilichen Vorladungen

Bislang galt: 

Vorladungen der Polizei musste keine Folge geleistet werden, unabhängig davon, ob man Beschuldigter oder Zeuge war. Für beide bestand auch keine Aussagepflicht vor der Polizei.

Seit dem 23.08.2017 gilt jedoch:

Zeugen sind verpflichtet auf Vorladungen der Polizei zu erscheinen und auszusagen. Weigerungen können mit entsprechenden Ordnungsstrafen geahndet werden. 

Natürlich gilt auch hier das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO und das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO. Allerdings bedarf es oft vertiefter juristischer Kenntnisse, zu beurteilen, wann die Vorraussetzungen dafür vorliegen und wann nicht. Daher bestand bislang für Zeugen nur die Pflicht auf Vorladungen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auszusagen, da nur dort eine entsprechnde  Fachkenntnis dafür gegeben ist.

Dass diese Beurteilung nunmehr in das Ermessen von dafür nicht speziell geschulten Polizeibeamten gestellt wird, erscheint aus unserer Sicht höchst bedenklich.

Schon vorher war eine gewisse Tendenz der Polizei zu erkennen, Personen, die eigentlich Beschuldigtenstatus genießen müssten, stattdessen nur als "Zeugen" vorzuladen.

Dies hatte bislang nur psychologische Konsequnzen, da eine als Zeuge vorgeladene Person unter Umständen aussagebereiter sein mag, als ein Beschuldigter.

Dass mit der Gesetzesneuerung nunmehr auch rechtliche Konsequnzen mit einer solchen Fehldeutung einhergehen können (nämlich die Pflicht des Zeugen zu erscheinen und auszusagen), darf daher umsomehr mit Sorge betrachtet werden.

 

-Entbehrlichkeit des Richtervorbehalts bei Blutentnahmen bei Straßenverkehrsdelikten

Eine vollkommen neue, von der bisherigen Rechtspraxis abweichende Änderung stellt die Ergänzung des § 81a Abs. 2 StPO dar.

Bislang stand die Blutentnahme als körperlicher Eingriff unter Richtervorbehalt und durfte nur ausnahmsweise (bei Gefahr in Verzug) auch ohne richterliche Prüfung angeordnet werden. Die Versuche diverser Polizeibehörden, insbesondere bei nächtlichen Verkehrskontrollen schlichtweg stets und pauschal "Gefahr in Verzug" anzunehmen, wurden nicht ohne Grund von der Rechtsprechung als willkürlich und rechtswidrig verworfen.

Eine Blutentnahme gegen den Willen des Beschuldigten stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Beschuldigten dar, weswegen eine richterliche Überprüfung aus rechtstaatlicher Sicht nicht nur sinnvoll sondern auch erforderlich war.

Dem Einwand, dass in vielen Fällen zur Nachtzeit keine Richter mehr erreicht werden können und man Gefahr laufe, durch zeitliche Verzögerung den Nachweis von Blutalkoholkonzentrationen von Kfz-Führern nicht mehr erbringen zu können, wurde von der Rechtsprechung zu Recht entgegengehalten, dass dann eben richterliche Notbereitschaftsdienste eingerichtet werden müssten.

Die Ergänzung des § 81a Abs. 2 StPO um den Wortlaut "Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Abs. 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 und Abs. 3 oder 316 des Strafgesetzbuches begangen worden ist."

stellt daher eine vollkommene Kertwende von der bisherigen Rechtspraxis dar.

Schließlich sind es eben diese Straßenverkehrsdelikte, bei denen Blutproben bislang regelmäßig angeordnet wurden. Auch unter Richtervorbehalt mussten selbstverständlich Tatsachen vorgelegen haben, die einen Verdacht auf die entsprechenden Straftaten begründet hätten.

Insoweit kann durchaus behauptet werden, dass bei dem Hauptanwendungsfall der Blutprobenentnahme schlichtweg der Richtervorbehalt entfernt wurde.

 

 

 

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