Kanzlei Bergschmidt Strafverteidigung Geschädigtenvertretung
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Schadensersatz und Schmerzensgeld

Als Geschädigter einer Straftat haben Sie oft einen Anspruch gegen den Täter auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld.

Diese werden Ihnen jedoch nicht im Strafverfahren zugesprochen (außer Ihr Anwalt beantrag für Sie erfolgreich ein Adhäsionsverfahren im Strafprozess, aber das ist nicht immer erfolgreich oder sinnvoll).

 

In der Regel müssen sie diese Ansprüche später in einem gesonderten zivilrechtlichen Verfahren geltend machen. 

 

Im Zivilprozess gelten andere Regeln als im Strafverfahren. 

Im Strafverfahren hat das Gericht selbst die Pflicht, herauszubekommen und zu erforschen, was überhaupt passiert ist, Beweise können bis zum Urteil eingebracht werden.

 

Im Zivilprozess muss jede Tatsache erstmal vom Kläger eingebracht werden und dann auch noch bewiesen werden, wenn die Gegenseite sie bestreitet.

'Auch müssen bestimmte Beweise auch schon im Vorverfahren (also rechtzeitig zu Beginn) eingebracht werden. Andernfalls können sie als verspätet zurückgewiesen werden.

Ein Zivilprozess ist teilweise komplizierter als der Strafprozess und der Kläger muss schon zu Beginn sehr viel mehr tun.

 

 

Er muss eine schlüssige Klage mit korrekten vollstreckbaren Anträgen ausformulieren und einreichen, im schriftlichen Vorverfahren die Angriffs- oder Verteidigungsmittel (i.d.R. Beweise) nennen, gegebenenfals weitere weitere Anträge stellen und vieles andere.

 

Auch wenn der Angeklagte vorher im Strafprozess verurteilt wurde, muss das die zivilgerichtliche Entscheidung nicht unbedingt zugunsten des Geschädigten beeinflussen, da die Beweislastverteilung anders ist, als im Strafrecht.

Umgekehrt, kann im Zivilprozess unter Umständen auch gegen einen im Strafprozess freigesprochenen Angeklagten erfolgreich ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch erwirkt werden.

 

 

Auch hinsichtlich der Kosten gibt es einen wichtigen Unterschied zum Strafprozess.

Im Strafprozess werden die Gerichtskosten von Vornherein (nicht die Anwaltskosten) grundsätzlich von der Staatskasse und im Falle einer Verurteilung vom Angeklagten  getragen.

Beim Zivilprozess muss derjenige der etwas will (also z.B. Schadensersatz oder Schmerzensgeld) ersmal die Gerichtskosten tragen.

Auch seinen Anwalt muss er erstmal selbst bezahlen. Hat man dann den Prozess gewonnen, kann man sich die Kosten zwar von dem Täter zurückholen, aber das nützt auch nichts, wenn dieser einfach nichts hat.

Auch hier können die Kosten jedoch, sofern Sie selbst nur geringes Einkommen beziehen, unter Umständen mittels Prozesskostenhilfe finanziert werden. 

 

Sofern Sie Geschädigter einer vorsätzlichen rechtswidrigen Körperverletzung sind, kann unter Umständen auch vom Staat eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz erlangt werden.

 

 

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Ottomar August Bergschmidt

Rechtsanwalt
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