Kanzlei Bergschmidt Strafverteidigung Geschädigtenvertretung
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Betäubungsmittelstrafrecht

Als Strafverteidiger ist man in der Regel mit der Verteidigung von Mandanten in der Pflicht, denen Straftaten, wie Raub, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Tötungsdelikte oder andere Delikte vorgeworfen werden, die im Grunde zu Recht mit Strafe belegt sind.

 

Anders verhält es sich meines Erachtens in vielen Facetten des Betäubungsmittelstrafrechts, wo sich auch und vor allem aus rechtlicher Sicht die Frage aufdrängt, inwieweit der Staat das Recht hat, einen großen Teil seiner eigentlich rechtstreu geneigten Bürger zu kriminalisieren.

Der Staat reguliert hierbei teilweise Kernbereiche der Persönlichkeitsentfaltung in einer Weise, die ihm eigentlich so nicht zusteht.

Es ist legal, sich auf einer Parkbank mit nahegelegenen Spielplatz und Kinderpublikum  zu Tode zu saufen, aber man macht sich strafbar, wenn man einen Joint raucht? Man verliert seinen Führerschein, wenn man als Fußgänger mit einer geringen Menge Cannabis aufgegriffen wird? Man erhält einen Eintrag im Bundeszentralregister wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes egal, ob man nun mit Cannabis, Crack, Kokain, Metamphetamin oder Heroin erwischt wurde?

Leider sind all diese Punkte in der Bundesrepublik nun einmal Rechtswirklichkeit und für die anhängigen Verfahren nach dem BtMG ist es nicht wirklich zielführend, dies aus den Augen zu verlieren.

Hierzu eine kurze Übersicht, die möglicherweise auch einige Missverständnisse ausräumt.

 

Die verschiedenen Mengen

Das BtMG unterscheidet im Ergebnis zwischen drei Mengenarten, die geringe Menge, die so genannte mittlere Menge auch Normalmenge genannt und die nicht geringe Menge (die man im Ergebnis auch als große Menge bezeichnen könnte).

Was unter der geringen Menge zu verstehen ist, ist nicht bundeseinheitlich geregelt und wird in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. So können in Berlin beispielsweise noch 15g als geringe Menge gelten, in Mecklenburg-Vorpommern hingegen maximal fünf Gramm. Rechtstaatlich erscheint dies aufgrund der Ungleichbehandlung im eigentlich bundeseinheitlichen Strafverfahren bedenklich.

Die normale bzw. mittlere Menge hingegen liegt immer dann vor, wenn mehr als eine geringe Menge (je nach Bundesland) aber weniger als eine nicht geringe Menge vorliegt. Dies kann einen entscheidenden Unterschied bei der Strafverfolgung ausmachen, da ab dem Überschreiten der nicht geringen Menge weit höhere Strafmaßstäbe angesetzt werden.

Die nicht geringe Menge wird (im Gegensatz zur nicht geringen Menge) im Bundesgebiet einheitlich bewertet. Sie richtet sich nach den aus dem Wirkstoffgehalt ermittelten Konsumeinheiten, was nur durch chemische Gutachten ermittelt werden kann.

Bei Cannabis liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei 7,5g THC (geimeint ist der Wirkstoffgehalt, NICHT die Menge der Substanz selbst).

Um sich die Gutachten zu sparen, geht die StA oft einfach von Werten mittlerer Güte aus, was auf etwa 10% Wirkstoffgehalt hinausliefe.

Geht man also bei Cannabis von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 10% THC-Anteil aus, hieße das, dass die Grenze zur schwerer bestraften nicht geringen Menge bei 75g überschritten ist.

Mit der Überschreitung der Grenzwerte zur "nicht geringen Menge" wird in der Regel auch die Grenze von der leichten zur schweren Kriminalität überschritten.

Die sogenannte "geringe Menge für den Eigenkonsum"

Hinsichtlich der geringen Menge Betäubungsmittel insbesondere bei Cannabis hält sich hartnäckig das Gerücht, dass es legal sei, eine solche zum Eigenkonsum zu besitzen.

DAS IST FALSCH!

Nach § 31a BtMG KANN die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn unter anderem nur der Besitz einer geringen Menge zum Zwecke des Eigenkonsums dem Beschuldigten vorgeworfen wird.

Das heißt, dass die Staatsanwaltschaft beim Vorliegen dieser Bedingungen das Verfahren zwar einstellen kann aber keineswegs muss. Beispielsweise kann jemand, der erstmalig mit 0,2g Cannabis schlechter Qualität angetroffen wird, angeklagt und verurteilt werden, wenn der StA der Sinn danach steht.

Im Grunde verkörpert § 31a BtMG also nichts Anderes als auch § 153 StPO, der es der Staatsanwaltschaft ebenfalls ermöglicht bei geringer Schuld und einigen anderen Voraussetzungen das Verfahren einzustellen.

Die oft freimütig getroffene Aussage von Beschuldigten, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel lediglich für den Eigenkonsum vorgesehen seien, kann sogar nachteilige Konsequenzen nach sich ziehen, da der Beschuldigte ja quasi einräumt, mehr oder weniger regelmäßig zu konsumieren. Dies wiederum kann durchaus dazu führen, dass der entsprechende Sachverhalt den Verkehrsordnungsbehörden weitergeleitet wird, die ihrerseits dann prüfen, ob der dem Beschuldigten nicht eventuell die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte. 

Die Tour in die Niederlande

Auch die Niederlande führen mit ihrer liberalen Politik im Umgang mit Cannabis bei Deutschen Staatsbürgen oft zu Missverständnissen.

Diverse Deutsche fahren in die Niederlande, erwerben dort geringe Mengen von Cannabis und berufen sich dann bei der Grenzkontrolle auf die geringe Menge zum Eigenkonsum.

Eingestellt werden kann(!) das Verfahren nach § 31a BtMG bei BESITZ einer geringen Menge von BtM.

Hat man es in Holland erworben und fährt damit über die Grenze, kommt neben Besitz und Erwerb auch noch die Einführung in Bundesgebiet hinzu, sodass die Einstellungsvorschrift schon gar nicht mehr einschlägig ist.

Zu beachten ist auch, dass sich Mitfahrer, Fahrer oder andere Begleiter unter Umständen wegen Beihilfe zur Einfuhr von BtM strafbar machen können.

Auch die auf Nachfragen der Grenzpolizei oft getroffene Aussage, man hätte im Koffeeshop etwas gekauft und dort geraucht, was ja dort legal sei, ist nicht unbedingt zu empfehlen.

Nach deutschem Recht kann angeklagt werden, was auch in einem EU-Land illegal ist. In den Niederlanden ist auch der Besitz von Cannabis illegal, wird aber praktisch nur ab bestimmten Mengen verfolgt. Das ändert aber nichts an der Illegalität des Besitzes (in den Niederlanden) auch kleinerer Mengen und kann nach deutschem Recht angeklagt werden.  

Gewerbsmäßige BtM Delinquenz

Bei Delikten, die typischerweise nur dem eigenen Konsum dienen, wie Besitz, Einfuhr und Erwerb einer geringen oder mittleren Menge BtM ist ein vergleichsweise mildes Strafmaß vorgesehen, dasselbe, wie bei Diebstahl oder einfacher Körperverletzung.

 

Anders verhält es sich hingegen bei den gewerbsmäßigen Delikten, die in der Regel weit höhere Strafrahmen mit sich bringen. Zwar ist für den Handel eigentlich derselbe Strafrahmen vorgesehen, wie schon für den Besitz (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG), aber sobald man ihn „gewerbsmäßig“ verübt, liegt schon ein besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG vor, der eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zur Folge hat.

Gewerbsmäßig heißt nun nicht etwa, dass man Großhändler mit kaufmännischen Strukturen sein muss. Sobald man es mit einer gewissen Regelmäßigkeit tut „um sich was dazuzuverdienen“ handelt man gewerbsmäßig.

Auch der Konsument, der alle paar Wochen mal zehn Gramm Cannabis kauft, um mit dem Verkauf von acht Gramm an seine Kumpels die übrigen zwei Gramm für den eigenen Konsum zu finanzieren, handelt gewerbsmäßig.

Sofern an dem regelmäßigen Verkauf wenigstens drei Personen zusammenarbeiten (z.B. einer fährt nach Holland, sein Beifahrer kauft das Gras und der dritte verkauft es dann) wird das Strafmaß noch einmal verschärft, da das Gesetz dann von bandenmäßiger Begehung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ausgeht.

In diesem Fall liegt das Mindestmaß der Freiheitsstrafe schon bei zwei Jahren, womit eine Bewährungsstrafe von vornherein schon bei der ersten Verurteilung ausscheidet.

Konnte dann auch der gewerbsmäßige Handel mit BtM in nicht geringer Menge nachgewiesen werden (zu den Mengen siehe oben), ist eine Freiheitsstrafe von wenigstens fünf Jahren vorgesehen.

Auch wenn einer der Beteiligten mit Wissen der anderen eine Waffe dabei hat (und sei es auch nur eine Gaspistole oder ein Teleskopschlagstock), beträgt die Freiheitsstrafe mindestens fünf Jahre gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

 

Dies sind nur Beispiele aus der BtM-Delinquenz, die verdeutlichen sollen, wie schnell man sich anhand einiger zunächst harmlos wirkender Details der Gefahr einer empfindlichen Freiheitsstrafe ausgesetzt sehen kann.

 

Gerade deshalb ist es so ungemein wichtig, sich bei oder besser noch vor der Anklage wegen solcher Delikte eines guten Strafverteidigers zu bedienen und vorerst unbedingt von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, da auch schon die Einlassung zu scheinbar unwichtigen Details den Unterschied von einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens fünf Jahren ausmachen kann.

Auch scheinbar entlastende Aussagen, wie „ich muss das verkaufen, weil ich abhängig bin und mir meinen Stoff sonst nicht leisten kann“ können fatale Konsequenzen haben (mit dieser Aussage hätte man z.B. den gewerbsmäßigen Handel zugegeben, der sonst oft sehr schwer nachzuweisen ist.

Nehmen Sie sich daher unbedingt frühzeitig einen Verteidiger, der sich mit BtM-Strafrecht auskennt und bereit ist, für Ihre Rechte zu kämpfen.

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Ottomar August Bergschmidt

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