Kanzlei Bergschmidt Strafverteidigung Geschädigtenvertretung
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Sie haben einen Strafbefehl erhalten?

Sowohl Staatsanwaltschaften als auch Gerichte bedienen sich zunehmend des Strafbefehls.

Dies ist für solche Fälle vorgesehen, in denen der Sachverhalt einfach erscheint, die Schuld des Angeschuldigten nach Meinung der StA feststeht und lediglich eine geringere Geldstrafe vorgesehen ist.

Der Strafbefehl hat die Wirkung eines Urteils und findet entsprechend auch Eingang in das Bundeszentralregister bzw. Ihr Führungszeugnis.

Ihm geht i.d.R. keine mündliche Hauptverhandlung voraus, weswegen er sich bei den zunehmend überlasteten Gerichten immer größerer Beliebtheit erfreut.

Auch gegen einen Angeklagten, der nicht zur Hauptverhandlung erscheint, kann ein Strafbefehl erlassen werden, wenn die Sach- und Rechtslage es zulässt.

Ist ein Angeklagter anwaltlich vertreten, kann mittels Strafbefehl sogar auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, sofern diese zur Bewährung ausgesetzt ist.

Auch ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis können mittels Strafbefehl angeordnet werden.

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben sollten, ist es zunächst wichtig, dass Sie schnell handeln, um die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nicht zu überschreiten. Behalten sie am besten auch den Briefumschlag, um das Datum des Zugangs notfalls beweisen zu können.

Gegen den Strafbefehl haben Sie das Rechtsmittel des Einspruchs. Wenn sie davon Gebrauch machen, wird eine mündliche Hauptverhandlung anberaumt.

Theoretisch sollten Sie dann so behandelt werden, als wäre der Strafbefehl nicht existent.

Die Praxis sieht oft anders aus. In der Regel wirken Richter verärgert, wenn man aus ihrer Sicht „willkürlich“ Einspruch eingelegt hat und dadurch ihre Zeit unnötig verschwendet.

Wichtig ist auch, dass ein Urteil nach einem Verfahren das aufgrund eines Einspruchs geführt wird durchaus auch härter ausfallen kann als die Strafe im Strafbefehl.

Der Grundsatz reformatio in pius, das so genannte „Verböserungsverbot“ bei Rechtsmitteln des Angeklagten gilt hier nicht.

Auch kann es durchaus sein, dass sie dann zwar zu einer geringeren Zahl Tagessätze verurteilt werden, diese aber weit höher angesetzt werden als im Strafbefehl.

Insoweit empfehle ich Ihnen, sich dringend anwaltlich beraten zu lassen, bevor Sie gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen.

Trotz der Risiken kann sich ein Einspruch gegen den Strafbefehl auch oft lohnen. Viele Aspekte, die entlastend zu Ihren Gunsten sprechen, können dann überhaupt erst zur Sprache gebracht werden.

Oft ist die Beweislage auch gar nicht so klar, wie die Staatsanwaltschaft behauptet. Dies können sie allerdings nur mittels eines Anwalts erfahren, da nur dieser Akteneinsicht nehmen kann.

Ich freue mich darauf, Sie in einem kostenlosen Erstgespräch kennenlernen zu dürfen.

 

 

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Ottomar August Bergschmidt

Rechtsanwalt
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