Kanzlei Bergschmidt Strafverteidigung Geschädigtenvertretung
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Kosten und Gebühren

Anders als im Zivilrecht richten sich die Rechtsanwaltsgebühren im Strafrecht nicht nach dem Streitwert der Sache. 

Es gibt Mindestgebührensätze, aber darüber hinaus können freie Honorarvereinbarungen getroffen werden, die sich aus Umfang und Aufwand für die Sache ergeben, können.

Außerdem gibt es einige Möglichkeiten die Rechtsanwaltskosten ganz oder teilweise von der Staatskasse tragen zu lassen, die ich im folgenden vorstelle:

 

Pflichtverteidigungsbeiordnung

In vielen Fällen ordnet das Gericht eine Pflichtverteidigerbeiordnung an.

Die Kosten der Pflichtverteidigung trägt dann zunächst die Staatskasse.

Auch bei der Pflichtverteidigung haben Sie die freie Anwaltswahl.

 

Dies tut das Gerichts von Amts wegen oder auf Antrag in den Fällen der "notwendigen Verteidigung" nach § 140 und 141 StPO.

Dies geschieht in der Regel bei Straftaten schwererer Art (z.B. Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr), wenn der Prozess erstinstanzlich beim Landgericht stattfindet sowie wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft sitzt.

Ebenso kann auch ein Fall notwendiger Verteidigung bei leichteren Delikten vor dem Amtsgericht vorliegen, wenn die Sach- oder Rechtslage besonders kompliziert erscheint oder der Angeklagte sich aus anderen Gründen nicht selbst verteidigen kann. 

 

Auch Anklagen wegen leichterer Straftaten (Körperverletzung, Diebstahl etc.) können gewichtige Folgen für manchen Angeklagten haben.

Beispielsweise bei Ausländern, die auch ausländerrechtliche Konsequenzen zu fürchten haben oder auch bei Angeklagten, die unter laufender Bewährung stehen und daher eine Haftstrafe fürchten müssen.

Auch in solchen Fällen kann eine Pflichtverteidigerbestellung stattfinden.

Häufig muss diese jedoch erst von dem Anwalt beantragt werden, was ich gerne für Sie tun werde.

Ebenfalls wird bei Verstößen gegen das Ausländer- bzw. Aufenthaltsrecht regelmäßig ein Verteidiger als notwendig erachtet.

 

Beratungsschein

Sofern Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen (ALG II oder Rente) können Sie in der Regel bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht auch einen Beratungsschein erhalten, mit welchem die Kosten für die anwaltliche Erstberatung abgedeckt werden.

Dazu müssen Sie lediglich mit einem Einkommensnachweis das Amtsgericht aufsuchen und den enstprechenden Antrag ausfüllen.

Dieser ist auch online verfügbar:

 http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf

Falls erforderlich helfe ich Ihnen auch gerne bei der Beantragung.

 

Prozesskostenhilfe

In zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten gibt es auch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe (kurz: PKH), was sich aus den §§ 141 ff. ZPO ergibt.

Im Strafverfahren kann die PKH hingegen nur für die Nebenkläger oder Privatkläger beantragt werden.

Um PKH zu erhalten muss man zum einen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegen. Zum anderen muss der Rechtsstreit eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Sofern Ihnen Prozesskostenhilfe zugestanden wird, wird noch (je nach Einkommensverhältnissen) entschieden, ob die Kosten ganz übernommen werden oder ob Sie sie in Raten zurückerstatten müssen.

Die Beantragung von Prozesskostenhilfe ist daher insgesamt etwas komplizierter als die eines einfachen Beratungsscheins. Dies sollte durch einen Anwalt geschehen, wozu ich Ihnen gerne zur Verfügung stehe.

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Kanzlei Bergschmidt

Ottomar August Bergschmidt

Rechtsanwalt
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