Kanzlei Bergschmidt Strafverteidigung Geschädigtenvertretung
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Straßenverkehrsdelikte

Im Gegensatz zu den übrigen Bereichen des Strafrechtes, mit denen in Deutschland ein vergleichsweise geringer Bevölkerungsteil überhaupt jemals in Kontakt kommt, stellt das Straßenverkehrsrecht eine Ausnahme dar.

Nahezu jeder nimmt auf die ein oder andere Weise am Straßenverkehr teil. Der überwiegende Teil der Volljährigen verfügt zusätzlich über eine Fahrerlaubnis und nimmt am motorisierten Straßenverkehr teil. 

 

Nahezu jeder, der ein Kraftfahrzeug über eine gewisse Dauer führt, ist schonmal in irgendeiner Weise in einen Unfall verwickelt worden. 

Gegenüber den zivilrechtlichen Haftungsrisiken kann man sich in der Regel durch einen entsprechenden Versicherungsschutz wappnen.

Doch die Grenze vom rein zivilrechtlichen Verschulden zur Ordnungswidrigkeit (OWi) bis hin zur Straftat sind oft fließend.

 

Es gibt Handlungen, deren strafrechtlichen Konsequnzen im grunde jedermann bekannt sind, die aber gleichwohl von eigentlich rechtstreuen Bürgern begangen werden. Sei es die Fahrt nachdem man ein Bier mehr hatte als man eigentlich dürfte, um "mal eben Zigaretten zu holen", das Fahren mit stark überhöhter Geschwindigkeit, da man unter Termindruck steht oder auch ein gefährliches Überholmanöver, weil der Vordermann im Schneckentempo fährt bis hin zum Fahren ohne Fahrerlaubnis, da man ja "fahren kann".

 

Daneben gibt es Handlungen, deren Strafbarkeit einem oft erst nach Erhalt eines polizeilichen Anhörungsbogens oder gar eines Strafbefehls bewusst wird.

Spitzenreiter ist dabei die so genannte Unfallflucht oder auch das Fahren im frisierten Moped, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h überschreitet. 

 

Dann sind da natürlich noch jene Handlungen die härtere strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können und teilweise auch Vorschriften des allgemeinen Strafrechts tangieren.

Neben den straßenverkehrsspezifischen Straftaten, wie der Gefährdung des Straßenverkehrs oder des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehrs wären das vor allem auch die Nötigung, die fahrlässige Körperverletzung oder auch die fahrlässige Tötung. 

Dass in dem jüngeren "Kudamm-Raser-Urteil" sogar auf Mord erkannt wurde, eröffnet eine gänzlich neue Dimension, auch wenn abzuwarten bleibt, ob das Urteil der Revision standhalten wird, was es meines Erachtens nicht wird.

 

Die Straftaten, die im Straßenverkehr begangen werden haben unabhängig von der Schwere des Vorwurfs alle eine Besonderheit gemeinsam:

 

Neben den üblichen Strafen wie Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, kommt stets auch ein Fahrverbot oder gar eine Entziehung der Fahrerlaubnis zumindest in Betracht.

Auch eine Sperre zur Neuerteilung wird bei der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig mitausgesprochen.

Ferner kommt bei wiederholten oder schwereren Verstößen auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) der so genannte "Idiotentest" in Betracht.

Dies kann besonders für Personen, die auf ihre Fahrerlaubnis aus beruflichen oder persönlichen Gründen angewiesen sind, schnell weitreichendere Folgen haben, als die eigentlichen Strafen (Jobverlust, Nachteile bei sorgerechtlichen Umgangsregelungen etc. )

 

Besonders der Umstand, dass man sich dieser Tatsache oft gar nicht so sehr bewusst ist, führt oft dazu, dass vorschnell bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Aussagen getroffen werden, die man später nicht mehr zurücknehmen kann.

 

Je wichtiger Ihnen Ihre Fahrerlaubnis also ist, umso wichtiger ist es auch bzw. besonders bei Straßenverkehrsdelikten einen Verteidiger hinzuzuziehen und sich selbst zunächt nicht zu äußern. Im Gegensatz zu Ihnen kann der Verteidiger (wie bei anderen Straftaten auch) zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, was an Beweismitteln überhaupt gegen Sie vorgebracht werden kann, um dann mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie zu erörtern.

 

 

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Ottomar August Bergschmidt

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