Bei bestimmten vorsätzlichen rechtswidrigen Körperverletzungsdelikten sowie Sexualdelikten kann auch das Opferentschädigungsgesetz (OEG) Anwendung finden.
In solchen Fällen, können die Geschädigten beantragen, dass sie eine schnelle Entschädigung von staatlicher Seite erhalten.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach der Schwere der Verletzungen bzw. Beeinträchtigungen, die der Täter verursacht hat.
Dies ist besonders für die Fälle vorgesehen, in denen der Täter nicht ermittelt werden konnte oder der Schadensersatz aus anderen Gründen nicht vom Täter eingetrieben werden kann.
In diesen Fällen kann eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragt werden.
Ich prüfe für Sie gerne die Erfolgsaussichten eines Anspruchs nach dem OEG und formuliere den entsprechenden Antrag aus.
Ausgenommen vom Opferentschädigungsgesetz sind Schäden, die durch eine Straftat im Straßenverkehr begangen wurde. Allerdings existiert hierzu ein spezieller Hilfsfond, an welchen sich die Geschädigten von Straßenverkehrsdelikten wenden können.
Es gibt für einige Sonderfälle auch spezielle Sonderansprüche, die neben oder statt dem Opferentschädigungsgesetz Anwendung finden können.
Wurde die Straftat z.B. von ausländischen Soldaten der NATO in Deutschland oder Kasernen in Deutschland begangen, bestehen unter Umständen weitere Möglichkeiten, aus öffentlichen Mitteln zusätzliche Entschädigungsleistungen zu erhalten.