Wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren endgültig nach § 170 Abs. 2 StPO einstellt, hat der durch die Straftat verletzte die Möglichkeit, dagegen das Klageerzwingungsverfahren als Rechtsmittel anzuregen.
Hierzu ist zunächst Beschwerde gegen die Einstellung bei der Generalstaatsanwaltschaft einzureichen.
Sofern diese der Beschwerde nicht abhilft, kann eine gerichtliche Entscheidung herbeiführt werden, ob das Verfahren gegen den Angeschuldigten erneut eröffnet werden soll.
Es sei allerdings angemerkt, dass die Staatsanwaltschaft eher selten völlig willkürlich Strafsachen einstellt, weswegen solche Klageerzwingungsverfahren auch eher selten erfolgreich sind.
In den wenigen dafür vorgesehen Fällen kann das Verfahren jedoch ein nützliches Rechtsmittel sein.